AGB für Geschäftskunden
Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Verträge mit Unternehmern (B2B) – IT-Dienstleistungen, SaaS/PaaS/IaaS, Hosting, Software, Hardware, Consulting und Remote-Support
Stephan Böttcher IT-Dienstleistungen – Einzelunternehmen
Inhaber: Stephan Böttcher
Neustr. 1, 66706 Perl
E-Mail: sboettcher@sb-it.tech · Telefon: +49 (0) 6866 3919878
USt-IdNr.: DE303514317
Stand: 28.07.2026
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Verträge, die zwischen Stephan Böttcher IT - Dienstleistungen (nachfolgend „Anbieter“) und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB (nachfolgend „Kunde“) über die Erbringung von IT-Dienstleistungen, die Bereitstellung von Software-as-a-Service (SaaS), Platform-as-a-Service (PaaS) und Infrastructure-as-a-Service (IaaS), Hosting-Leistungen, die Überlassung von Software-Lizenzen, den Verkauf von Hardware sowie die Erbringung von Beratungsleistungen (Consulting) und Fernwartung (Remote-Support) geschlossen werden.
(2) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(3) Diese AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Anbieter ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Anbieter in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung vorbehaltlos erbringt.
(4) Für Verbraucher gelten die gesonderten AGB des Anbieters für Verbrauchergeschäfte (B2C); ein Widerrufsrecht nach §§ 355 ff. BGB besteht für Unternehmer nicht.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Angebote des Anbieters sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
(2) Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung des Anbieters, durch Unterzeichnung eines beiderseitigen Vertragsdokuments oder durch tatsächlichen Beginn der Leistungserbringung zustande.
(3) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform.
§ 3 Leistungsgegenstand und Leistungsumfang
- Bereitstellung von Software-as-a-Service (SaaS), Platform-as-a-Service (PaaS) und Infrastructure-as-a-Service (IaaS);
- Hosting- und Serverleistungen;
- Überlassung von Software-Lizenzen (eigene oder Drittsoftware);
- Verkauf und Lieferung von Hardware;
- IT-Beratung (Consulting);
- Fernwartung und technischer Support (Remote-Support).
(2) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem individuellen Angebot, dem Leistungsschein bzw. der Auftragsbestätigung. Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen einer gesonderten Vereinbarung (Change Request).
(3) Reaktions-, Bearbeitungs- oder Behebungszeiten (insbesondere im Rahmen von Remote-Support) werden vom Anbieter nach bestem Wissen und Gewissen erbracht („Best Effort“). Eine verbindliche Verfügbarkeit, Reaktionszeit oder ein bestimmter Erfolg wird nur geschuldet, soweit dies in einer gesonderten, schriftlich vereinbarten Service-Level-Vereinbarung (SLA) ausdrücklich zugesichert ist.
(4) Der Anbieter ist berechtigt, Subunternehmer zur Leistungserbringung einzusetzen.
§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Es gelten die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Preise in Euro, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (derzeit 19 %).
(2) Die Zahlung erfolgt nach Vereinbarung per Vorkasse, gegen Rechnung (Fälligkeit: netto 14 Tage nach Rechnungsdatum, sofern nicht anders angegeben) oder in Raten gemäß gesonderter Vereinbarung.
(3) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen; der Verzugszinssatz für Unternehmer beträgt 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB). Der Anbieter behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.
(4) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
(5) Bei erkennbarer wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden ist der Anbieter berechtigt, Vorleistungen zu verweigern und Vorkasse oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
§ 5 Lieferung von Hardware, Gefahrübergang, Eigentumsvorbehalt
(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe an eine vom Anbieter beauftragte Transportperson bzw. mit Verlassen des Lagers des Anbieters auf den Kunden über.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und offene wie versteckte Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche nach Entdeckung, schriftlich zu rügen (§ 377 HGB). Unterbleibt die rechtzeitige Rüge, gilt die Ware als genehmigt.
(3) Die gelieferte Hardware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen des Anbieters aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden Eigentum des Anbieters (erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt). Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern; er tritt dem Anbieter bereits jetzt alle Forderungen aus einer solchen Weiterveräußerung in Höhe des Rechnungsbetrages ab. Der Anbieter nimmt diese Abtretung an.
§ 6 Laufzeit und Kündigung bei Dauerschuldverhältnissen (SaaS, PaaS, IaaS, Hosting)
(1) Verträge über SaaS-, PaaS-, IaaS- oder Hosting-Leistungen werden für die im jeweiligen Angebot genannte Mindestvertragslaufzeit geschlossen.
(2) Der Vertrag verlängert sich nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit automatisch um jeweils zwölf Monate, sofern er nicht von einer der Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit in Textform gekündigt wird.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt, insbesondere bei nachhaltigem Zahlungsverzug des Kunden.
(4) Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
§ 7 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Soweit Remote-Support-Leistungen vereinbart sind, ermöglicht der Kunde dem Anbieter den hierfür erforderlichen Fernzugriff auf die betroffenen Systeme und stellt die notwendigen Zugangsdaten sowie qualifiziertes Ansprechpersonal rechtzeitig zur Verfügung.
(2) Der Kunde ist für die regelmäßige eigenverantwortliche Sicherung (Backup) seiner Daten und Systeme selbst verantwortlich, soweit nicht ausdrücklich eine Datensicherung als vertragliche Leistung des Anbieters vereinbart wurde.
(3) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig nach, verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen; dem Anbieter entstehende Mehraufwände sind vom Kunden nach Aufwand zu vergüten.
§ 8 Nutzungsrechte an Software
(1) Soweit dem Kunden im Rahmen von SaaS-Leistungen oder Softwarelizenzen Software zur Nutzung überlassen wird, räumt der Anbieter dem Kunden für die Dauer des jeweiligen Vertrages (bei SaaS) bzw. zeitlich unbeschränkt (bei Lizenzkauf) ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht auf Dritte übertragbares Nutzungsrecht im vereinbarten Umfang (insbesondere Anzahl Nutzer/Instanzen) ein.
(2) Eine Unterlizenzierung, Weitergabe an Dritte oder Nutzung außerhalb des vereinbarten Umfangs (z. B. durch verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 AktG) ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Anbieters zulässig.
(3) Bei Beendigung des jeweiligen Vertrages erlöschen die eingeräumten Nutzungsrechte an SaaS-Leistungen automatisch; der Kunde hat innerhalb einer angemessenen Frist die Möglichkeit, seine Daten zu exportieren.
§ 9 Gewährleistung / Mängelrechte
(1) Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte mit den nachfolgenden Maßgaben.
(2) Bei Kaufverträgen über Hardware gelten die §§ 434 ff. BGB i. V. m. § 377 HGB, bei Bereitstellung digitaler Leistungen (z. B. SaaS) die allgemeinen Regeln über Dienst- bzw. Mietverträge, bei Beratungsleistungen die §§ 611 ff. BGB und bei werkvertraglichen Leistungen die §§ 631 ff. BGB, jeweils in ihrer für Unternehmer geltenden Fassung.
(3) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei gebrauchten und neu hergestellten Sachen beträgt ein Jahr ab Ablieferung bzw. Abnahme, soweit gesetzlich zulässig verkürzt.
(4) Der Anbieter ist berechtigt, Mängel nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beseitigen (Nacherfüllung).
§ 10 Haftung
(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, maximal jedoch auf die vom Kunden im letzten Vertragsjahr an den Anbieter gezahlte Vergütung.
(3) Im Übrigen ist die Haftung des Anbieters für leichte Fahrlässigkeit, insbesondere für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn und Folgeschäden, ausgeschlossen.
(4) Für den Verlust von Daten haftet der Anbieter nur insoweit, als dieser Schaden auch bei ordnungsgemäßer, dem Datenrisiko angemessener und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden eingetreten wäre.
(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen des Anbieters sowie für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung.
§ 11 Datenschutz und Auftragsverarbeitung
(1) Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten entnehmen Sie der Datenschutzerklärung des Anbieters unter:
datenschutz | Stephan Böttcher IT-Dienstleistungen
https://stephan-bottcher-it-dienstleistungen2.odoo.com/datenschutz
(2) Soweit der Anbieter im Rahmen der Leistungserbringung (insbesondere Hosting, SaaS, Remote-Support) personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO ab.
§ 12 Vertraulichkeit
Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsdurchführung erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln und nur zur Vertragsdurchführung zu verwenden, soweit keine gesetzliche Offenlegungspflicht besteht.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Anbieters.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Anbieters. Der Anbieter ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
(5) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Textform.